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Gartenhäuser (zumal solche aus Holz) sind
"in". Für den Aufbau eines solchen "Häuschens"
brauchen Sie zumindest d a n n eine
Baugenehmigung, wenn einerseits eine
gewisse Höchstgrenze beim umbauten Raum erreicht wird und andererseits
das Haus auf einem betonierten Fundament bzw. einer betonierten
Bodenplatte steht.
Es ist eben so in Deutschland, daß man nicht mauern und aufstellen darf,
wie man will. Das mag manchmal kleinlich erscheinen, hat aber seinen Sinn.
Ohne kommunale Bauaufsicht würde sich schnell manches Gartenhäuschen um
ein WC, eine Dusche, eine Teeküche und schließlich um ein Stockwerk
erweitern - und das Ergebnis wäre ein zersiedeltes und unharmonisches
Wohngebiet.
Es geht zunächst einmal um die Frage, ob Sie Ihr Holzhaus einfach
"nur so" auf die Wiese stellen oder aber ein Fundament bzw. eine
Betonbodenplatte gießen wollen. Stellen Sie ein solches Haus oder Häuschen
"nur so" auf die Wiese, so gibt es dafür keine Auflagen - es
sei denn vom Nachbarn, weil Grenzabstände nicht eingehalten werden. Aber
wer stellt ein Holzhaus einfach auf die Wiese - ein Fundament sollte schon
da sein. Und genau an diesem kritischen
Punkt entscheiden die Gemeinden in eigener "Hoheit",
meistens jedoch angelehnt an die Landesbauverordnung des jeweiligen
Bundeslandes.
Mit einem Wort: Die Lage ist verworren, die Handhabung von Ort zu Ort und
von Stadt zu Stadt unterschiedlich. W e n n
Sie also Ihr Gartenhaus auf ein richtig schönes Fundament bzw.
eine Betonbodenplatte setzen wollen, dann sollten Sie sich v
o r h e r beim zuständigen Bauamt
erkundigen. Bis zu bestimmten Raumvolumen sind diese Häuser
genehmigungsfrei. Es geht also nicht
um die Grundfläche des
"Erdgeschosses", sondern um den umbauten Raum. Doch was ist ein
"bestimmtes" Raumvolumen? Exemplarisch nennen wir Ihnen die
Regelungen aus drei völlig verschiedenen Städten:
Flensburg: Baugenehmigung
erforderlich ab 30 m³ Raumvolumen.
Schwerin: wie in Flensburg, für
Schrebergärten aber ab 20 m³, für Schrebergärten mit Terrasse ab 24 m³.
Konstanz: Baugenehmigung
erforderlich ab 40 m³, in Kleingarten-/Schrebergartenanlagen ab 20m³.
Im Klartext heißt das: Wenn Sie in Flensburg in Ihrem Garten ein
Gartenhaus in den Maßen 4 m x 4 m x 2,5 m (BxTxH) ohne Genehmigung
errichten, dann ist das ein Schwarzbau. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ihr Nachbar könnte Ihnen aber in die Suppe spucken - und dann haben Sie
ganz schlechte Karten.
Die Gemeinden gehen auch teilweise rigoros vor, weil sie ihr Ortsbild
davor schützen wollen, willkürlich bebaut zu werden. Es ist wiederholt
vorgekommen, daß solche Häuser abgerissen werden mußten. Im Fall der
Stadt Korschenbroich gegen den Erbauer eines Gartenpavillions dauerte der
Rechtsstreit vier Jahre und verdarb dem Bauherrn die Lebensqualität. Und
dann mußte er doch abreißen...
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